Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Kasachstan)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1994Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 14
Beistellung von Statistiken
1.Ziffer eins Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln.
2.Ziffer 2 Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von diesem Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens sowie seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2019
Dokumentnummer
NOR12155008
Alte Dokumentnummer
N9199435002J