Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ADR - Beförderung von Druckgaspackungen für Sahne u. Sahneprodukte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 282/1994 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 62/1997Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
99/03 Kraftfahrrecht
Text
(1)Absatz eins,Druckgaspackungen, die Sahne und Sahneprodukte mit Distickstoffoxid als Treibmittel enthalten, dürfen unter den Bedingungen der Rn. 10 011 ohne Berücksichtigung der in der Tabelle der begrenzten Mengen aufgeführten höchstzulässigen Gesamtmengen befördert werden.
(2)Absatz 2,Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu vermerken:
„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR''.
(3)Absatz 3,Ein Exemplar dieser Vereinbarung muß in der Beförderungseinheit mitgeführt werden.
(4)Absatz 4,Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen Belgien und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Brüssel, am 27. Jänner 1994
Wien, am 18. März 1994
Dokumentnummer
NOR12155017
Alte Dokumentnummer
N9199435119J