Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V. über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnsicherungsanlagen 1994römisch fünf. über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnsicherungsanlagen 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Allgemeines
§ 2.Paragraph 2,
In dieser Verordnung angeführte Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnsicherungsanlagen bedürfen keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und keiner Betriebsbewilligung, sofern
das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung und Aufsicht einer fachlich zuständigen gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person durchführt,das Eisenbahnunternehmen diese Maßnahmen unter der Leitung und Aufsicht einer fachlich zuständigen gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person durchführt,
Rechte und Interessen Dritter entweder durch diese Maßnahmen nicht berührt werden oder deren Zustimmung zu diesen Maßnahmen bereits vorliegt,
eisenbahnrechtlich bereits genehmigte Bauteile und Schaltungen verwendet werden und
diese Maßnahmen in eisenbahnrechtlich genehmigten Dienstvorschriften (§ 21 Abs. 3 des Eisenbahngesetzes 1957) geregelt sind und diesen Dienstvorschriften nicht widersprechen.diese Maßnahmen in eisenbahnrechtlich genehmigten Dienstvorschriften (Paragraph 21, Absatz 3, des Eisenbahngesetzes 1957) geregelt sind und diesen Dienstvorschriften nicht widersprechen.
Schlagworte
Erweiterungsbau, Erneuerungsbau
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12155019
Alte Dokumentnummer
N9199435177J