Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
15.04.1994 bis 12.01.2005 — BGBl. Nr. 287/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 315.04.199412.01.2005 BGBl. Nr. 287/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

römisch fünf. über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnsicherungsanlagen 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

15.04.1994BGBl. Nr. 287/1994

Außerkrafttretensdatum

12.01.2005aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Maßnahmen geringen Umfanges

Paragraph 3,

Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnsicherungsanlagen im Sinne des Paragraph 2, sind

  1. Ziffer eins
    die Änderung von mechanischen, elektromechanischen und elektrischen Eisenbahnsicherungsanlagen, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt) und der Anlagenumfang (einschließlich Gleisfreimeldeanlagen) weitgehend gleichbleibt;
  2. Ziffer 2
    die Errichtung, die Änderung sowie der Abtrag von Blockstellen in mechanischer, elektromechanischer und elektrischer Technik, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt);
  3. Ziffer 3
    die Errichtung und die Änderung von typengenehmigten Streckenblockeinrichtungen, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt);
  4. Ziffer 4
    die Errichtung, die Änderung sowie der Abtrag von sicherungstechnischen Zusatztechniken, denen keine sicherheitsrelevanten Aufgaben übertragen sind, wie beispielsweise Bremsprobesignalanlagen, Abfahrtssignalanlagen, Zugführerabfertigungsmeldelampen und Zugnummernmeldeanlagen;
  5. Ziffer 5
    die Errichtung, der Abtrag sowie die Änderung der örtlichen Lage von Verschubsignalen, sofern sie nicht dem Flankenschutz dienen;
  6. Ziffer 6
    die Anpassung von Schutzweglängen an eisenbahnrechtlich genehmigte Dienstvorschriften;
  7. Ziffer 7
    die Änderung von Verschubstraßen bei bestehenden Eisenbahnsicherungsanlagen;
  8. Ziffer 8
    die Errichtung von signalabhängigen Arbeitsstellensicherungsanlagen (SAS);
  9. Ziffer 9
    die Änderung von Signalstandorten und Errichtung von Signalnachahmern, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt) und sofern dadurch keine wesentlichen Betriebseinschränkungen erfolgen;
  10. Ziffer 10
    die Errichtung von provisorischen Eisenbahnsicherungsanlagen im Zusammenhang mit Umbauarbeiten an Gleisanlagen oder an Eisenbahnsicherungsanlagen während der Baudurchführung einschließlich deren Änderung und Abtrag;
  11. Ziffer 11
    die Errichtung und die Änderung von typengenehmigten INDUSI-Einrichtungen sowie die Errichtung und der Abtrag von typengenehmigten INDUSI-Einrichtungen zur Sicherung von Langsamfahrstellen.

Schlagworte

Erweiterungsbau, Erneuerungsbau

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016

Gesetzesnummer

10012377

Dokumentnummer

NOR12155020

Alte Dokumentnummer

N9199435178J