Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V. über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnsicherungsanlagen 1994römisch fünf. über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnsicherungsanlagen 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
Meldepflichten
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde Maßnahmen gemäß § 3 Z 2, Z 3 und Z 10 nach deren Abschluß durch die fachlich zuständige gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.Das Eisenbahnunternehmen hat der Behörde Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 2,, Ziffer 3 und Ziffer 10, nach deren Abschluß durch die fachlich zuständige gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichnete Person schriftlich anzuzeigen.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß auch andere Maßnahmen gemäß § 3 schriftlich anzuzeigen sind.Die Behörde kann im Einzelfall anordnen, daß auch andere Maßnahmen gemäß Paragraph 3, schriftlich anzuzeigen sind.
(3)Absatz 3,Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß § 3 durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen für die jeweilige Eisenbahnsicherungsanlage zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß § 15 des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung und Aufsicht die Maßnahmen durchgeführt wurden.Das Eisenbahnunternehmen hat über die gemäß Paragraph 3, durchgeführten Maßnahmen Aufzeichnungen für die jeweilige Eisenbahnsicherungsanlage zu führen und diese aufzubewahren. Zur Erstellung der Aufzeichnungen hat sich das Eisenbahnunternehmen jener gemäß Paragraph 15, des Eisenbahngesetzes 1957 verzeichneten Person zu bedienen, unter deren Leitung und Aufsicht die Maßnahmen durchgeführt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12155021
Alte Dokumentnummer
N9199435179J