Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
V. über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnsicherungsanlagen 1994römisch fünf. über geringfügige Baumaßnahmen an Eisenbahnsicherungsanlagen 1994
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 287/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 5/2005Bundesgesetzblatt Nr. 287 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 5 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Maßnahmen geringen Umfanges
§ 3.Paragraph 3,
Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnsicherungsanlagen im Sinne des § 2 sind Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten geringen Umfanges sowie Abtragungen an Eisenbahnsicherungsanlagen im Sinne des Paragraph 2, sind
die Änderung von mechanischen, elektromechanischen und elektrischen Eisenbahnsicherungsanlagen, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt) und der Anlagenumfang (einschließlich Gleisfreimeldeanlagen) weitgehend gleichbleibt;
die Errichtung, die Änderung sowie der Abtrag von Blockstellen in mechanischer, elektromechanischer und elektrischer Technik, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt);
die Errichtung und die Änderung von typengenehmigten Streckenblockeinrichtungen, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt);
die Errichtung, die Änderung sowie der Abtrag von sicherungstechnischen Zusatztechniken, denen keine sicherheitsrelevanten Aufgaben übertragen sind, wie beispielsweise Bremsprobesignalanlagen, Abfahrtssignalanlagen, Zugführerabfertigungsmeldelampen und Zugnummernmeldeanlagen;
die Errichtung, der Abtrag sowie die Änderung der örtlichen Lage von Verschubsignalen, sofern sie nicht dem Flankenschutz dienen;
die Anpassung von Schutzweglängen an eisenbahnrechtlich genehmigte Dienstvorschriften;
die Änderung von Verschubstraßen bei bestehenden Eisenbahnsicherungsanlagen;
die Errichtung von signalabhängigen Arbeitsstellensicherungsanlagen (SAS);
die Änderung von Signalstandorten und Errichtung von Signalnachahmern, sofern die Betriebsart nicht geändert wird (Richtungsbetrieb auf Gleiswechselbetrieb sowie Linksfahren auf Rechtsfahren oder umgekehrt) und sofern dadurch keine wesentlichen Betriebseinschränkungen erfolgen;
die Errichtung von provisorischen Eisenbahnsicherungsanlagen im Zusammenhang mit Umbauarbeiten an Gleisanlagen oder an Eisenbahnsicherungsanlagen während der Baudurchführung einschließlich deren Änderung und Abtrag;
die Errichtung und die Änderung von typengenehmigten INDUSI-Einrichtungen sowie die Errichtung und der Abtrag von typengenehmigten INDUSI-Einrichtungen zur Sicherung von Langsamfahrstellen.
Schlagworte
Erweiterungsbau, Erneuerungsbau
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016
Dokumentnummer
NOR12155020
Alte Dokumentnummer
N9199435178J