Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
29.12.2015 bis 19.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1329.12.201519.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 1321.05.199428.12.2015 BGBl. Nr. 388/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einfache Druckbehälter-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Wendet der Hersteller das Verfahren nach Paragraph 12, an, so muß er vor Beginn der Produktion jener zugelassenen Stelle, welche die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt hat, ein Dokument vorlegen, in dem die angewandten Herstellungsverfahren sowie sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten festgelegt sind, um die Übereinstimmung der Behälter mit den harmonisierten Normen nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewährleisten. Dieses Dokument muß insbesondere enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeignete Produktions- und Prüfungsmittel;
    2. Ziffer 2
      Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozeß durchzuführenden Prüfungen und Versuche, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung;
    3. Ziffer 3
      die Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche in Übereinstimmung mit den unter Ziffer 2, genannten Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung, oder mit Zustimmung des EWR-Vertragsstaates eine Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5fachen des Berechnungsdrucks, an jedem hergestellten Behälter durchzuführen. Diese Prüfungen und Versuche sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit der Produktion beauftragten Stellen in hinreichender Weise unabhängig sind. Über die Prüfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen.
    4. Ziffer 4
      Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginnes.
  2. Absatz 2,Wenn das Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 200 bar.l beträgt, muß der Hersteller der mit der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Stelle zu Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und die Entnahme von Behältern gestatten sowie ihr alle erforderlichen Auskünfte erteilen. Dazu gehören insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die technischen Bauunterlagen,
    2. Ziffer 2
      die Kontrollunterlagen,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung,
    4. Ziffer 4
      ein Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Schlagworte

Produktionsmittel, Herstellungsort

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10012398

Dokumentnummer

NOR40177850