Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einfache Druckbehälter-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 388/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
95/07 Dampfkesselrecht
Text
Inverkehrbringen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V mehr als 50 bar.l beträgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
die Behälter auf Grund eines entsprechenden Bescheinigungsverfahrens gemäß § 8 mit der CE-Kennzeichnung und den weiteren in Anhang II Z 1 angeführten Angaben versehen sind,die Behälter auf Grund eines entsprechenden Bescheinigungsverfahrens gemäß Paragraph 8, mit der CE-Kennzeichnung und den weiteren in Anhang römisch zwei Ziffer eins, angeführten Angaben versehen sind,
eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache gemäß Anhang II Z 2 den Behältern beigegeben ist,eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache gemäß Anhang römisch zwei Ziffer 2, den Behältern beigegeben ist,
eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 6 nicht festgestellt worden ist.eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, von der Behörde gemäß Paragraph 6, nicht festgestellt worden ist.
(2)Absatz 2,Behälter, deren Druckinhaltsprodukt PS.V nicht mehr als 50 bar.l beträgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn
1 die Sicherheitsanforderungen gemäß § 4 Abs. 3 eingehalten sind,1 die Sicherheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, Absatz 3, eingehalten sind,
die Behälter mit den in Anhang II Z 1 vorgesehenen Angaben – mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung – versehen sind unddie Behälter mit den in Anhang römisch zwei Ziffer eins, vorgesehenen Angaben – mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung – versehen sind und
eine Gefährdung im Sinne des § 3 von der Behörde gemäß § 6 nicht festgestellt worden ist.eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 3, von der Behörde gemäß Paragraph 6, nicht festgestellt worden ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2016
Dokumentnummer
NOR40177842