Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
29.12.2015 bis 19.04.2016 — BGBl. I Nr. 161/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 629.12.201519.04.2016 § → § BGBl. I Nr. 161/2015 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016
§ 621.05.199428.12.2015 BGBl. Nr. 388/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einfache Druckbehälter-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 388 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2016,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.12.2015BGBl. I Nr. 161/2015

Außerkrafttretensdatum

19.04.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 59/2016

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Text

Sicherheitsmängel

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wird von der Behörde festgestellt, daß die CE-Kennzeichnung (Paragraph 15,) unberechtigter Weise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein in einem EWR-Vertragsstaat ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, den Behälter wieder in Einklang mit den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß unter den von der Behörde festgelegten Bedingungen zu verhindern.
  2. Absatz 2,Wenn die Behörde das Inverkehrbringen von Behältern, die mit der CE-Kennzeichnung gekennzeichnet sind, einschränkt Anmerkung, richtig: eingeschränkt) oder untersagt, so hat sie dies unter Angabe von Gründen dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten umgehend bekanntzugeben. Dieser unterrichtet die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe der für die Entscheidung maßgebenden Gründe.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ferner die EFTA-Überwachungsbehörde und den Ständigen Ausschuß der EFTA unter Angabe von Gründen zu befassen, wenn er feststellt, daß die im Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, genannten harmonisierten Normen die besonderen Sicherheitsanforderungen gemäß Paragraph 4, nicht völlig erfüllen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015

Im RIS seit

08.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2016

Gesetzesnummer

10012398

Dokumentnummer

NOR40177843