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Art. 14

Fassungen
ab 01.12.1996 — BGBl. Nr. 687/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 14 heute01.12.1996 § → § BGBl. Nr. 687/1996
Art. 1401.06.199430.11.1996 BGBl. Nr. 445/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 687 aus 1996,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

01.12.1996BGBl. Nr. 687/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 14

Vertretung, Ausstellung von Beförderungsdokumenten und Verkaufsförderung

Ziffer eins Vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei erhält/erhalten das bzw. die von jeder Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros einzurichten und zu betreiben.

Ziffer 2 Ferner ist dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in gleichem Maße Gelegenheit zu geben, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei alle Arten von Beförderungsdokumenten auszustellen sowie Werbung und Verkaufsförderung zu betreiben.

  1. Absatz 3,Im speziellen räumt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in der Währung jenes Gebietes oder in frei konvertierbaren Währungen anderer Staaten erwerben.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012408

Dokumentnummer

NOR12157276

Alte Dokumentnummer

N9199659480J