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Art. 4

Fassungen
ab 01.06.1994 — BGBl. Nr. 445/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.06.1994 BGBl. Nr. 445/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Belarus)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1994,

Typ

Vertrag – Belarus

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.06.1994BGBl. Nr. 445/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 4

Aussetzung und Widerruf

Ziffer eins Jede Vertragspartei hat das Recht, die Ausübung der in Artikel 2 des vorliegenden Abkommens festgelegten Rechte durch das bzw. die von der anderen Vertragspartei namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen auszusetzen oder die Betriebsbewilligung zu widerrufen oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte als notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:

  1. Litera a
    in allen Fällen, in denen sie nicht überzeugt ist, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses bzw. dieser Fluglinienunternehmen(s) bei der Vertragspartei, die das bzw. die Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder bei deren Staatsangehörigen liegen, oder
  2. Litera b
    falls es diese(s) Fluglinienunternehmen unterläßt/unterlassen, die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt, zu befolgen, oder
  3. Litera c
    falls das bzw. die Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt/unterlassen, den Betrieb gemäß den im vorliegenden Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.

Ziffer 2 Dieses Recht wird nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortige Aussetzung, sofortiger Widerruf oder Auferlegung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Vorschriften hintanzuhalten. In diesem Fall beginnen die Beratungen innerhalb von sechzig (60) Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem eine der beiden Vertragsparteien darum ersucht hat.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012408

Dokumentnummer

NOR12155177

Alte Dokumentnummer

N9199437208J