Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Belarus)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 445/1994Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 6
Anwendung von Gesetzen und Vorschriften
1.Ziffer eins Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei über Eintritt in ihr Hoheitsgebiet und Verlassen desselben durch im internationalen Luftverkehr eingesetzte Luftfahrzeuge oder über den Betrieb und Verkehr von solchen Luftfahrzeugen innerhalb ihres Hoheitsgebietes gelten für Luftfahrzeuge des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei.
2.Ziffer 2 Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei über Eintritt in ihr Hoheitsgebiet, Aufenthalt in diesem und Verlassen desselben durch Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Fracht und Post, wie Paßformalitäten, Zollregelungen, Währungsbestimmungen und Sanitärmaßnahmen, gelten innerhalb des genannten Hoheitsgebietes für die Beförderung von Fluggästen, Flugzeugbesatzungen, Fracht und Post durch Luftfahrzeuge des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12155179
Alte Dokumentnummer
N9199437210J