Kurztitel
Jachtzulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
Text
Anlage 2
zu § 4 Abs. 2Anlage 2, zu Paragraph 4, Absatz 2
Vermessungsgrößen
Die Bruttoraumzahl, die Nettoraumzahl und der Bruttoraumgehalt sind
nach folgenden Formeln zu errechnen:
Bruttoraumzahl (BRZ) = 0,24 (0,55 L B H + Inhalt der Aufbauten)
Nettoraumzahl (NRZ) = 0,6 BRZ
Bruttoraumgehalt = 0,55 L B H + Inhalt der Aufbauten (m tief 3)
Dabei gilt:
L = Länge in Meter, dh. Länge am Oberdeck von Vorderkante Vorsteven bis Hinterkante Spiegel;
B = Größte Breite in Meter auf Außenkante Außenhaut, an der breitesten Stelle, ohne Scheuerleisten;
H = Rumpftiefe in Meter auf der Hälfte der Länge L, von Oberkante Kiel bis zur Unterkante Oberdeck einschließlich Bucht auf Mitte Rumpf.
Als Tiefgang gilt der maximale Gesamttiefgang in Meter.
Als Antriebsleistung gilt die Gesamtleistung der Antriebsmaschinen in kW, bei Außenbordmotoren die Gesamtleistung an den Propellerwellen in kW.
Als „Länge über alles“ gilt die größte Länge des Fahrzeugs in m einschließlich aller festen Anbauten wie Teile von Ruder- und Antriebsanlagen, Bugspriet und ähnliches.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012