Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtzulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 JachtZulVOzu Paragraph 5, Absatz 3, JachtZulVO
AUSRÜSTUNGSLISTE
für die Jacht
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(Name der Jacht)
für die Watt- oder Tagesfahrt (Fahrtbereich 1)
Punkte 1 bis 14
Ein Anker, eine Ankerkette (Vorlaufkette) und eine Ankerleine: die Masse des Ankers (kg) hat mindestens 1,5 L, die Länge der Ankerkette (m) mindestens L/2 und die Länge der Ankerleine (m) mindestens 4 L zu betragen; eine Befestigungsmöglichkeit auf einem entsprechend festen Punkt (Klampe, Poller) auf dem Vorschiff; ausreichend Festmacherleinen, Fender und ein Bootshaken;
bei Jachten mit Pantry oder mit Innenbordmotoren: ein vom Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher entsprechend EN 3:1996 für die Brandklassen A, B und C mit einer Mindestfüllmenge von 2 kg;
eine Rettungsweste mindestens entsprechend EN ISO 12402 Teil 2 oder 3 mit Signalpfeife für jede an Bord befindliche Person;
ein Rettungsring (entsprechend EN 14144:2003 oder entsprechend SOLAS) oder ein Rettungskragen hufeisenförmig mit Leine oder eine Life-Sling;
eine Erste Hilfe-Ausrüstung (Bordapotheke);
Navigationsmittel (berichtigte Seekarten, Dreieck);
ein Handkompass, der zum Peilen geeignet ist;
ein Rundfunkgerät zum Abhören von örtlichen Wetternachrichten;
ein Handlot oder ein Echolot;
eine wasserdichte Signallampe;
Werkzeug für kleinere Reparaturen;
auf Segeljachten: ein Schneideapparat für Wanten und Stage.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40140076