Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Jachtzulassungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 502/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 205/2020Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Sachverständige
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Meßbriefe dürfen nur durch solche Ziviltechniker für Schiffstechnik oder Klassifikationsgesellschaften ausgestellt werden, die vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid ermächtigt wurden.
(2)Absatz 2,Die Ermächtigung gemäß Abs. 1 darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Ziviltechniker sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.Die Ermächtigung gemäß Absatz eins, darf höchstens für die Dauer von fünf Jahren erfolgen; sie ist bei Wegfall oder Ruhen der Befugnis als Ziviltechniker sowie im Falle einer groben Pflichtverletzung zu widerrufen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/2012
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020
Dokumentnummer
NOR40140070