Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
23.07.1994 bis 27.07.2011 — BGBl. Nr. 561/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 223.07.199427.07.2011 BGBl. Nr. 561/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

23.07.1994BGBl. Nr. 561/1994

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

1. Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, fallen, außer Kraft.

2. Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2003,).

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Herkunftsstaat ist jener Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem ein Druckgerät hergestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Bestimmungsstaat ist jener Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in den ein Druckgerät eingeführt, in dem es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden soll.
  3. Absatz 3,Herkunftsverwaltung ist die zuständige Verwaltungsbehörde des Herkunftsstaates.
  4. Absatz 4,Bestimmungsverwaltung ist die zuständige Verwaltungsbehörde des Bestimmungsstaates. Bestimmungsverwaltung in Österreich ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
  5. Absatz 5,Benannte Stellen im Sinne dieser Verordnung sind jene Prüfstellen, die von einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gemäß Artikel 13 der Richtlinie des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über gemeinsame Vorschriften für Druckbehälter sowie über Verfahren zu deren Prüfung (76/767/EWG), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 262, zur Durchführung der Prüf- und Bescheinigungsverfahren gemäß Paragraph 3, zugelassen und der für sie jeweils zuständigen europäischen Behörde benannt worden sind.
  6. Absatz 6,Benannte Stellen mit Sitz in Österreich sind Erstprüfstellen, welche gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Kesselgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 211 aus 1992,, im Sinne des Absatzes 5 benannt worden sind.

Schlagworte

Prüfverfahren

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

10012418

Dokumentnummer

NOR12155370

Alte Dokumentnummer

N9199439047J