Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
23.07.1994 bis 27.07.2011 — BGBl. Nr. 561/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 323.07.199427.07.2011 BGBl. Nr. 561/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

23.07.1994BGBl. Nr. 561/1994

Außerkrafttretensdatum

27.07.2011aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011

Index

95/07 Dampfkesselrecht

Beachte

1. Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, fallen, außer Kraft.

2. Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2003,).

Text

Prüf- und Bescheinigungsverfahren

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten können Druckgeräte, die in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gefertigt worden sind, gemäß den Bestimmungen der Anlagen 1 oder 2 geprüft und kann über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung ausgestellt werden.
  2. Absatz 2,Prüfungen sowie die Ausstellung von Bescheinigungen sind nach dem in der gewählten Anlage beschriebenen Verfahren und gemäß den in Österreich geltenden oder als gleichwertig anerkannten Vorschriften für Druckgeräte vorzunehmen.
  3. Absatz 3,Prüfberichte und Bescheinigungen, die im Zusammenhang mit Prüfungen gemäß Absatz 2, von benannten Stellen des Herkunftsstaates des Druckgerätes ausgestellt wurden, gelten als den entsprechenden von Erstprüfstellen ausgestellten Prüfberichten und Bescheinigungen gleichwertig.

Schlagworte

Prüfverfahren

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2011

Gesetzesnummer

10012418

Dokumentnummer

NOR12155371

Alte Dokumentnummer

N9199439048J