Kurztitel
Anerkennung ausländischer Prüfungen an Druckgeräten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 561/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 239/2011Bundesgesetzblatt Nr. 561 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2011,
Beachte
1. Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung BGBl. II Nr. 426/1999 fallen, außer Kraft.1. Tritt mit Ablauf des 28. November 1999, hinsichtlich der Druckgeräte und Baugruppen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 426 aus 1999, fallen, außer Kraft.
2. Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft (vgl. § 17 Abs. 2, BGBl. II Nr. 291/2001 idF BGBl. II Nr. 496/2003).2. Tritt hinsichtlich Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks einschließlich ihrer Ventile und sonstigen für die Beförderung benutzten Ausrüstungsteile mit 1. Juli 2007, hinsichtlich der übrigen ortsbeweglichen Druckgeräte mit 1. Juli 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 17, Absatz 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 291 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2003,).
Text
Übergangsbestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
Die auf Grund der Bestimmungen des Art. 48 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, sowie der Dampfkesselverordnung, BGBl. Nr. 510/1986, in der Fassung BGBl. Nr. 66/1989 erfolgten Anerkennungen ausländischer Prüfstellen zur Durchführung von Prüfungen und Überwachungsaufgaben sowie ausgestellten Bescheinigungen behalten weiter ihre Gültigkeit. Die auf Grund der Bestimmungen des Artikel 48, des Verwaltungsentlastungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1925,, sowie der Dampfkesselverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 510 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 66 aus 1989, erfolgten Anerkennungen ausländischer Prüfstellen zur Durchführung von Prüfungen und Überwachungsaufgaben sowie ausgestellten Bescheinigungen behalten weiter ihre Gültigkeit.