Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rahmenrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
II. Abschnittrömisch zwei. Abschnitt
ÜBERLASSUNG VON ÜBERTRAGUNGSWEGEN
Angebot an Übertragungswegen
§ 10.Paragraph 10,
Aus der Gesamtheit der möglichen Übertragungsleitungen sind Übertragungswege mit solchen Schnittstellen (Netzabschlußpunkten), Bitraten und Bandbreiten anzubieten, die allgemein am Markt nachgefragt werden oder die der Dienstanbieter selbst zum Erbringen seiner Telekommunikationsdienstleistungen nutzt. Als Grundleistung sind Übertragungswege ohne Ersatzschaltung vorzusehen. Die Leistungsmerkmale an den Schnittstellen sind detailliert anzugeben und zu tarifieren.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155508
Alte Dokumentnummer
N9199440708J