Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rahmenrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Qualität, Bereitstellungsfrist
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die angebotene Übertragungsqualität hat dem Stand der technischen Entwicklung zu entsprechen. Die Leistungsbeschreibungen haben die üblicherweise erreichten Qualitätsmerkmale, insbesondere die Bitfehlerrate und die Verfügbarkeit auszuweisen. Die Übertragungsqualität ist entsprechend der allgemeinen Nachfrage am Markt abzustufen.
(2)Absatz 2,Es sind Maximalfristen anzugeben, innerhalb derer die Leistungen zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155510
Alte Dokumentnummer
N9199440710J