Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rahmenrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Nutzung und Zusammenschaltung
§ 13.Paragraph 13,
Die Geschäftsbedingungen haben Regelungen über die Nutzung der bereitgestellten Übertragungswege durch den Kunden zu enthalten. Insbesondere ist festzulegen, unter welchen Bedingungen, vor allem unter welchen technischen Bedingungen eine Zusammenschaltung der Abschlußeinrichtungen untereinander und mit anderen Fernmeldeanlagen gestattet wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155511
Alte Dokumentnummer
N9199440711J