Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
17.09.1994 bis 21.11.2011 — BGBl. Nr. 756/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1417.09.199421.11.2011 BGBl. Nr. 756/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rahmenrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

17.09.1994BGBl. Nr. 756/1994

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

römisch drei. Abschnitt

RESERVIERTER FERNMELDEDIENST

Bereitstellung von Anschlüssen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Geschäftsbedingungen haben eine Aussage darüber zu enthalten, unter welchen Bedingungen dem Kunden ein Anschluß in Form einer Abschlußeinrichtung zur Verfügung gestellt wird, über den der Sprach-Telefondienst abgewickelt werden kann. Dabei kann vorgesehen werden, daß der Dienstanbieter über diesen Anschluß auch andere, nicht zum Sprach-Telefondienst zählende Dienstleistungen erbringt.
  2. Absatz 2,In den Geschäftsbedingungen ist vorzusehen, daß die Abschlußeinrichtung an einer mit dem Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren ist.
  3. Absatz 3,Es sind Maximalfristen anzugeben, innerhalb derer ein Anschluß zur Verfügung gestellt wird.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012430

Dokumentnummer

NOR12155512

Alte Dokumentnummer

N9199440712J