Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rahmenrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
RESERVIERTER FERNMELDEDIENST
Bereitstellung von Anschlüssen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsbedingungen haben eine Aussage darüber zu enthalten, unter welchen Bedingungen dem Kunden ein Anschluß in Form einer Abschlußeinrichtung zur Verfügung gestellt wird, über den der Sprach-Telefondienst abgewickelt werden kann. Dabei kann vorgesehen werden, daß der Dienstanbieter über diesen Anschluß auch andere, nicht zum Sprach-Telefondienst zählende Dienstleistungen erbringt.
(2)Absatz 2,In den Geschäftsbedingungen ist vorzusehen, daß die Abschlußeinrichtung an einer mit dem Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren ist.
(3)Absatz 3,Es sind Maximalfristen anzugeben, innerhalb derer ein Anschluß zur Verfügung gestellt wird.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155512
Alte Dokumentnummer
N9199440712J