Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rahmenrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Entgelte
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Entgelte können in festen Sätzen oder als Rahmensätze festgelegt werden. Sie müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Dienstleistung stehen. Sofern Rabatte vorgesehen sind, sind der in Frage kommende Kundenkreis und die Rabattsätze zu veröffentlichen.
(2)Absatz 2,Entgelte sind durch ein transparentes Kostenrechnungssystem zu begründen. Das Prinzip der Vollkostenrechnung erfüllt diese Anforderungen.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsbedingungen müssen alle Angaben enthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden erkennbar ist, für welchen Bestandteil einer Dienstleistung das festgesetzte Entgelt zu entrichten ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155503
Alte Dokumentnummer
N9199440703J