Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rahmenrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnungs- und
ZurückbehaltungsrechtZahlungsbedingungen, Zahlungsverzug, Aufrechnungs- und, Zurückbehaltungsrecht
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Geschäftsbedingungen haben festzulegen, wann Entgelte (monatlich fällige und andere) zu bezahlen sind. Die Möglichkeit einer Ratenzahlung und die Voraussetzungen dafür kann vorgesehen werden.
(2)Absatz 2,Die Folgen eines Zahlungsverzugs sind festzulegen.
(3)Absatz 3,Die Möglichkeit der Aufrechnung von Kundenansprüchen gegen solche des Dienstanbieters kann ebenso vorgesehen werden, wie die Fälle, in denen den Kunden die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zusteht.
Schlagworte
Aufrechnungsbehaltungsrecht
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155504
Alte Dokumentnummer
N9199440704J