Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rahmenrichtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 756/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Es ist festzulegen, wann das Vertragsverhältnis für beide Vertragspartner kündbar ist, getrennt für Verträge mit und ohne Mindestlaufzeit.
(2)Absatz 2,Die Folgen einer Kündigung durch den Kunden vor Ablauf von 30 Tagen nach der betriebsfähigen Bereitstellung, vor der betriebsfähigen Bereitstellung und vor der Durchführung vereinbarter Änderungsarbeiten sind festzulegen.
(3)Absatz 3,In die Geschäftsbedingungen sind Regelungen über die Möglichkeit einer vorzeitigen Vertragsbeendigung, über einen allfälligen Ablösebetrag sowie über Schadenersatz bei Verträgen mit Mindestlaufzeit aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155505
Alte Dokumentnummer
N9199440705J