Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
17.09.1994 bis 21.11.2011 — BGBl. Nr. 756/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 517.09.199421.11.2011 BGBl. Nr. 756/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rahmenrichtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 756 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

17.09.1994BGBl. Nr. 756/1994

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Entgelte

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Entgelte können in festen Sätzen oder als Rahmensätze festgelegt werden. Sie müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Dienstleistung stehen. Sofern Rabatte vorgesehen sind, sind der in Frage kommende Kundenkreis und die Rabattsätze zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Entgelte sind durch ein transparentes Kostenrechnungssystem zu begründen. Das Prinzip der Vollkostenrechnung erfüllt diese Anforderungen.
  3. Absatz 3,Die Geschäftsbedingungen müssen alle Angaben enthalten, die notwendig sind, damit für den Kunden erkennbar ist, für welchen Bestandteil einer Dienstleistung das festgesetzte Entgelt zu entrichten ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012430

Dokumentnummer

NOR12155503

Alte Dokumentnummer

N9199440703J