Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
01.10.1994 bis 21.11.2011 — BGBl. Nr. 791/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 101.10.199421.11.2011 BGBl. Nr. 791/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konformitätsbewertungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 791/1994

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ANHANG römisch eins

EG-BAUMUSTERPRÜFUNG

  1. Ziffer eins
    Die EG-Baumusterprüfung ist der Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle feststellt und bestätigt, daß ein für die beabsichtigte Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie entspricht.
  2. Ziffer 2
    Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung wird vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl eingereicht.
    Der Antrag muß folgendes enthalten:
    • Strichaufzählung
      Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift,
    • Strichaufzählung
      eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist,
    • Strichaufzählung
      die technische Dokumentation nach Nummer 3.
    Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster, im folgenden als „Baumuster“ (1) bezeichnet, zur Verfügung. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Testprogramms benötigt.
  3. Ziffer 3
    Die technische Dokumentation muß eine Bewertung der Konformität des Produkts mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie muß in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Konzeption, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken.
    Zum Beispiel soll die Dokumentation, soweit dies für die Bewertung erforderlich ist, folgendes enthalten:
    • Strichaufzählung
      eine allgemeine Beschreibung des Baumusters, mit der sich das Produkt eindeutig bestimmen läßt, vorzugsweise durch Fotos;
    • Strichaufzählung
      Konstruktions- und Fertigungszeichnungen und Listen von Bauteilen, Montage-Untergruppen, Schaltkreisen usw.;
    • Strichaufzählung
      Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Listen sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
    • Strichaufzählung
      eine Liste der in Artikel 6 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Normen nicht angewandt worden sind;
    • Strichaufzählung
      Testergebnisse usw.;
    • Strichaufzählung
      Testberichte;
    • Strichaufzählung
      Vorschläge für Benutzerinformationen oder Handbuch.
  4. Ziffer 4
    Die benannte Stelle

4.1. Prüft die technische Dokumentation, prüft nach, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit dieser Dokumentation hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauelemente nach den einschlägigen Bestimmungen der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;

4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Tests durch oder laßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten. Lösungen die in Artikel 4 Buchstaben a) und b) genannten grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen;

4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Tests durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob das Baumuster den in Artikel 6 Absatz 2 genannten einschlägigen gemeinsamen technischen Vorschriften entspricht;

4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Tests durchgeführt werden sollen.

  1. Ziffer 5
    Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Richtlinie, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.
    Eine Liste der relevanten Teile der technischen Dokumentation wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt.
  2. Ziffer 6
    Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, die die technische Dokumentation zur EG-Baumusterprüfbescheinigung aufbewahrt, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinflussen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
  3. Ziffer 7
    Jede benannte Stelle übermittelt den anderen benannten Stellen die relevanten Angaben über ausgestellte bzw. zurückgezogene EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Ergänzungen.
  4. Ziffer 8
    Die anderen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen anfordern. Die Anhänge zu den Bescheinigungen werden für die anderen benannten Stellen zur Verfügung gehalten.
  5. Ziffer 9
    Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit der technischen Dokumentation Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts auf. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft niedergelassen, so fällt die Verpflichtung zur Aufbewahrung der technischen Dokumentation unter die Verantwortung der Person, die das Produkt in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt.

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  1. Absatz eins,Ein Baumuster kann mehrere Produktvarianten umfassen, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die verlangte Sicherheit und sonstige geforderte Leistungsmerkmale des Produkts nicht beeinträchtigen.

Schlagworte

Fertigungsweise, Konstruktionszeichnung

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012435

Dokumentnummer

NOR12155605

Alte Dokumentnummer

N9199441446J