Rechtstracker.at

Anl. 5

Fassungen
01.10.1994 bis 21.11.2011 — BGBl. Nr. 791/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 501.10.199421.11.2011 BGBl. Nr. 791/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konformitätsbewertungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 791/1994

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

ANHANG römisch fünf

MINDESTKRITERIEN, DIE DIE MITGLIEDSTAATEN BEI DER AUSWAHL DER

BENANNTEN STELLEN NACH ARTIKEL 10 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN

  1. Ziffer eins
    Die benannte Stelle, ihr Direktor und das für die Durchführung der Aufgaben, mit denen die benannte Stelle betraut wurde, verantwortliche Personal dürfen weder Entwickler, Hersteller, Lieferanten oder Installateure von Endeinrichtungen noch Netzbetreiber oder Diensteanbieter noch bevollmächtigte Vertreter einer dieser Parteien sein. Sie dürfen auch nicht unmittelbar an der Entwicklung, der Fertigung, der Vermarktung oder der Wartung von Endgeräten beteiligt sein oder die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Das schließt jedoch nicht die Möglichkeit eines Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der benannten Stelle aus.
  2. Ziffer 2
    Die benannte Stelle und ihr Personal müssen die Aufgaben, mit denen die benannte Stelle betraut wurde, mit dem höchsten Maß beruflicher Integrität und technischer Kompetenz ausführen und von jeglichem Druck und jeglichen Anreizen insbesondere finanzieller Art frei sein, die ihre Urteilskraft oder die Ergebnisse der Inspektionen beeinflussen könnten, insbesondere von seiten von Personen oder Gruppen mit einem Interesse an solchen Ergebnissen.
  3. Ziffer 3
    Die benannte Stelle muß über das notwendige Personal und die Anlagen verfügen, um die administrativen und technischen Arbeiten ordnungsgemäß durchzuführen, die mit den ihr übertragenen Aufgaben verbunden sind.
  4. Ziffer 4
    Das für die Inspektion verantwortliche Personal muß verfügen über
    • Strichaufzählung
      eine gute technische und berufliche Ausbildung,
    • Strichaufzählung
      genügende Kenntnisse der Anforderungen der Tests oder Inspektionen, die durchgeführt werden, und entsprechende Erfahrungen mit solchen Tests und Inspektionen,
    • Strichaufzählung
      die Fähigkeit, die Bescheinigungen und Bericht auszustellen, die für die Beglaubigung der Durchführung der Inspektionen erforderlich sind.
  5. Ziffer 5
    Die Unparteilichkeit des Inspektionspersonals muß garantiert sein. Seine Entlohnung darf nicht von der Zahl der durchgeführten Tests oder Inspektionen oder von den Ergebnissen solcher Inspektionen abhängen.
  6. Ziffer 6
    Die benannte Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, die Haftpflicht wird von dem Staat gemäß den nationalen Rechtsvorschriften übernommen oder der Mitgliedstaat ist selbst unmittelbar verantwortlich.
  7. Ziffer 7
    Das Personal der benannten Stelle muß das Berufsgeheimnis hinsichtlich aller bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen der Richtlinie oder sonstiger einschlägiger nationaler Rechtsvorschriften gewonnenen Informationen wahren (außer gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden des Staates, in dem seine Tätigkeiten durchgeführt werden).

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012435

Dokumentnummer

NOR12155609

Alte Dokumentnummer

N9199441450J