Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konformitätsbewertungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 791/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Grundlegende technische Anforderungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Endgeräte müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen:
Sicherheit der Benutzer, insoweit diese Anforderung nicht durch die Richtlinie 73/23/EWG abgedeckt ist;
Sicherheit des Personals der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze, insoweit diese Anforderung nicht durch die Richtlinie 73/23/EWG abgedeckt ist;
Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit, insoweit sie für Endeinrichtungen spezifisch sind;
Schutz des öffentlichen Telekommunikationsnetzes vor Schaden;
effiziente Nutzung des Funkfrequenzspektrums, wo dies angebracht ist;
Kommunikationsfähigkeit der Endeinrichtungen mit Einrichtungen des öffentlichen Telekommunikationsnetzes zur Herstellung, Änderung, Gebührenberechnung, Aufrechterhaltung und Auslösung einer realen oder virtuellen Verbindung;
Kommunikationsfähigkeit von Endeinrichtungen untereinander über das öffentliche Telekommunikationsnetz in gerechtfertigten Fällen.
(2)Absatz 2,Bei Endgeräten, die einer gemeinsamen technischen Vorschrift nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 91/263/EWG (§ 1 Abs. 1) <CTR> entsprechen und die gemäß § 6 gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 und gemäß § 3 Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.Bei Endgeräten, die einer gemeinsamen technischen Vorschrift nach Artikel 6, Absatz 2, der Richtlinie 91/263/EWG (Paragraph eins, Absatz eins,) <CTR> entsprechen und die gemäß Paragraph 6, gekennzeichnet sind, gelten die Anforderungen gemäß Absatz eins und gemäß Paragraph 3, Fernmeldegesetz 1993 als erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155600
Alte Dokumentnummer
N9199441441J