Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Konformitätsbewertungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 791/1994 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Sonstige Endgeräte
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Endgeräten, die für den Anschluß an das öffentliche Fernmeldenetz geeignet sind, die jedoch dafür nicht vorgesehen sind, ist eine Erklärung des Herstellers oder des Lieferanten, für die ein Muster in Anhang VIII (Anm.: Anhang nicht darstellbar) enthalten ist, und eine Gebrauchsanweisung beizugeben. Der benannten Stelle des Mitgliedstaates, in dem solche Endgeräte in den Verkehr gebracht werden, ist eine Ausfertigung dieser Unterlagen zu übermitteln.Endgeräten, die für den Anschluß an das öffentliche Fernmeldenetz geeignet sind, die jedoch dafür nicht vorgesehen sind, ist eine Erklärung des Herstellers oder des Lieferanten, für die ein Muster in Anhang römisch acht Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) enthalten ist, und eine Gebrauchsanweisung beizugeben. Der benannten Stelle des Mitgliedstaates, in dem solche Endgeräte in den Verkehr gebracht werden, ist eine Ausfertigung dieser Unterlagen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Auf Ersuchen einer benannten Stelle muß der Hersteller oder Lieferant den Bestimmungszweck solcher Endgeräte begründen, und zwar auf der Grundlage ihrer sachdienlichen technischen Merkmale und Funktion sowie durch Angaben über den vorgesehenen Marktbereich.
(3)Absatz 3,Hersteller oder Lieferanten, die Endgeräte gemäß Abs. 1 in Verkehr bringen, haben das in Anhang VII (Anm.: Anhang nicht darstellbar) festgelegte Zeichen so anzubringen, daß es auf das EG-Zeichen folgt und optisch einen Teil der Gesamtkennzeichnung darstellt.Hersteller oder Lieferanten, die Endgeräte gemäß Absatz eins, in Verkehr bringen, haben das in Anhang römisch sieben Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) festgelegte Zeichen so anzubringen, daß es auf das EG-Zeichen folgt und optisch einen Teil der Gesamtkennzeichnung darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2011
Dokumentnummer
NOR12155604
Alte Dokumentnummer
N9199441445J