Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.10.1994 bis 21.11.2011 — BGBl. Nr. 791/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.10.199421.11.2011 BGBl. Nr. 791/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konformitätsbewertungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 791 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 791/1994

Außerkrafttretensdatum

21.11.2011aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/2011

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Sonstige Endgeräte

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Endgeräten, die für den Anschluß an das öffentliche Fernmeldenetz geeignet sind, die jedoch dafür nicht vorgesehen sind, ist eine Erklärung des Herstellers oder des Lieferanten, für die ein Muster in Anhang römisch acht Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) enthalten ist, und eine Gebrauchsanweisung beizugeben. Der benannten Stelle des Mitgliedstaates, in dem solche Endgeräte in den Verkehr gebracht werden, ist eine Ausfertigung dieser Unterlagen zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Auf Ersuchen einer benannten Stelle muß der Hersteller oder Lieferant den Bestimmungszweck solcher Endgeräte begründen, und zwar auf der Grundlage ihrer sachdienlichen technischen Merkmale und Funktion sowie durch Angaben über den vorgesehenen Marktbereich.
  3. Absatz 3,Hersteller oder Lieferanten, die Endgeräte gemäß Absatz eins, in Verkehr bringen, haben das in Anhang römisch sieben Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) festgelegte Zeichen so anzubringen, daß es auf das EG-Zeichen folgt und optisch einen Teil der Gesamtkennzeichnung darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2011

Gesetzesnummer

10012435

Dokumentnummer

NOR12155604

Alte Dokumentnummer

N9199441445J