Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 807/1994Bundesgesetzblatt Nr. 807 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
(1)Absatz eins,Die Kommission hat unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und in der Slowakischen Republik geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit im Sinne des Art. 1 hinzuwirken.Die Kommission hat unter Bedachtnahme auf die in der Republik Österreich und in der Slowakischen Republik geltenden Rechtsvorschriften auf eine Zusammenarbeit im Sinne des Artikel eins, hinzuwirken.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zweck hat die Kommission
Vorschläge und Empfehlungen betreffend die Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik auszuarbeiten und den zuständigen Stellen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik vorzulegen,
auf eine Koordinierung und Abstimmung der Maßnahmen der Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik hinzuwirken.
Dokumentnummer
NOR12155629
alte Dokumentnummer
N9199441598J