Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 807/1994Bundesgesetzblatt Nr. 807 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Kommission besteht aus 14 Mitgliedern und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)Absatz 2,Die Zusammensetzung der Kommission wird in ihrer Geschäftsordnung bestimmt, wobei jede Vertragspartei jeweils die Hälfte der Mitglieder bestellt. Sie kann für jedes der von ihr bestellten Mitglieder einen Stellvertreter ernennen.
Dokumentnummer
NOR12155630
Alte Dokumentnummer
N9199441599J