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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.1994 — BGBl. Nr. 807/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.1994 BGBl. Nr. 807/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 807 aus 1994,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1994BGBl. Nr. 807/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

99/10 Raumordnung

Text

Artikel 4

  1. Absatz eins,Die Kommission setzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Unterkommission ein.
  2. Absatz 2,Für die Kommission und für die Unterkommission benennt jede Vertragspartei jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Zur Führung der laufenden Geschäfte sowie zur Leitung der Sitzungen werden für die Kommission und die Unterkommission abwechselnd von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren je ein geschäftsführender Vorsitzender bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei stellt den stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden.
  3. Absatz 3,Zu den Sitzungen der Kommission und der Unterkommission können Experten beigezogen werden.

Gesetzesnummer

10012438

Dokumentnummer

NOR12155631

alte Dokumentnummer

N9199441600J