Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Raumordnung, Raumplanung, Regionalpolitik - Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 807/1994Bundesgesetzblatt Nr. 807 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Die Kommission setzt zur Erfüllung ihrer Aufgaben eine Unterkommission ein.
(2)Absatz 2,Für die Kommission und für die Unterkommission benennt jede Vertragspartei jeweils einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Zur Führung der laufenden Geschäfte sowie zur Leitung der Sitzungen werden für die Kommission und die Unterkommission abwechselnd von einer der beiden Vertragsparteien auf die Dauer von zwei Jahren je ein geschäftsführender Vorsitzender bestellt. Die jeweils andere Vertragspartei stellt den stellvertretenden geschäftsführenden Vorsitzenden.
(3)Absatz 3,Zu den Sitzungen der Kommission und der Unterkommission können Experten beigezogen werden.
Dokumentnummer
NOR12155631
alte Dokumentnummer
N9199441600J