Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1055/1994Bundesgesetzblatt Nr. 1055 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen
§ 2.Paragraph 2,
Auf den in § 1 genannten Gewässern gelten folgende schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen: Auf den in Paragraph eins, genannten Gewässern gelten folgende schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen:
Fahrverbot für Motorfahrzeuge und für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind,
Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper mit einer Länge von mehr als 20 m oder einem Tiefgang von mehr als 1 m,
Verbot, eine Geschwindigkeit von 10 km/h gegenüber dem Ufer zu überschreiten,
Verbot des Befahrens von Nebenarmen,
Fahrverbot in den Monaten Jänner bis Mai.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Dokumentnummer
NOR12155712
alte Dokumentnummer
N9199442864J