Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 30.12.1994 — BGBl. Nr. 1055/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute30.12.1994 BGBl. Nr. 1055/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1055 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

30.12.1994BGBl. Nr. 1055/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen

Paragraph 2,

Auf den in Paragraph eins, genannten Gewässern gelten folgende schiffahrtspolizeiliche Beschränkungen:

  1. Ziffer eins
    Fahrverbot für Motorfahrzeuge und für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind,
  2. Ziffer 2
    Fahrverbot für Fahrzeuge und Schwimmkörper mit einer Länge von mehr als 20 m oder einem Tiefgang von mehr als 1 m,
  3. Ziffer 3
    Verbot, eine Geschwindigkeit von 10 km/h gegenüber dem Ufer zu überschreiten,
  4. Ziffer 4
    Verbot des Befahrens von Nebenarmen,
  5. Ziffer 5
    Fahrverbot bei Nacht,
  6. Ziffer 6
    Fahrverbot in den Monaten Jänner bis Mai.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10012457

Dokumentnummer

NOR12155712

alte Dokumentnummer

N9199442864J