Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schiffahrtspolizeiliche Regelungen für March und Thaya
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 1055/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 204/2023Bundesgesetzblatt Nr. 1055 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 204 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Ausnahmen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verkehrsbeschränkungen des § 2 gelten nicht fürDie Verkehrsbeschränkungen des Paragraph 2, gelten nicht für
Fahrzeuge, die für Zwecke der Rettung und Hilfeleistung verwendet werden,
Fahrzeuge der Schifffahrtsaufsicht, des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Zollverwaltung,
Fahrzeuge der Wasserbauverwaltung und Fahrzeuge in deren Auftrag und
Fahrzeuge in Ausübung der Fischereiaufsicht.
(2)Absatz 2,Das Fahrverbot gemäß § 2 Z 1 gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen.Das Fahrverbot gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, gilt nicht für Fahrzeuge, die der gewerbsmäßigen Fahrgastschiffahrt im Gelegenheitsverkehr oder dem Fährverkehr dienen.
Anmerkung
Durch ein legistisches Versehen wurde der § 3 zweimal vergeben.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253804