Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Südafrika)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 594/1995Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1995,
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG DER REPUBLIK SÜDAFRIKA
StF: BGBl. Nr. 594/1995 idF BGBl. Nr. 44/1996 (DFB)
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 12 des Abkommens wurden am 22. März bzw. 13. Juli 1995 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 23 mit 1. September 1995 in Kraft.Die Mitteilungen gemäß Artikel 12, des Abkommens wurden am 22. März bzw. 13. Juli 1995 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 23, mit 1. September 1995 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Südafrika, (in der Folge die „Vertragsparteien“ genannt);
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt; *)
In Anerkennung der Wichtigkeit des Luftverkehrs als Mittel, die Freundschaft, das Verständnis und die Zusammenarbeit zwischen Völkern der beiden Länder zu begründen und zu bewahren;
Vom Wunsche geleitet, zum Fortschritt des internationalen Luftverkehrs beizutragen; und Vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung des Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen;
Haben folgendes vereinbart –
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 325/1983*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1949, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1983,