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Art. 10

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1995,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 594/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 10

GESCHÄFTSTÄTIGKEITEN

Ziffer eins Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen beider Vertragsparteien ist es gestattet, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zur Förderung des Lufttransports und für den Verkauf von Flugscheinen sowie andere Einrichtungen, die für die Bereitstellung von Lufttransport erforderlich sind, zu errichten und zu betreiben.

Ziffer 2 Dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei ist es gestattet, sein in Verbindung mit der Bereitstellung von Lufttransport benötigtes leitendes, kaufmännisches, Betriebs- und technisches Personal in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu bringen und dort zu beschäftigen.

Ziffer 3 Nach Wahl eines namhaft gemachten Fluglinienunternehmens kann diesen Personalanforderungen durch eigenes Personal, oder durch Inanspruchnahme der Dienste einer anderen Organisation, Gesellschaft oder eines Fluglinienunternehmens, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig und zur Ausübung dieser Dienste im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei befugt sind, genüge getan werden.

Ziffer 4 Jede Vertragspartei gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet direkt und nach Ermessen des Fluglinienunternehmens über dessen Vertreter Flugscheine zu verkaufen. Jedes namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, diese Transportleistungen zu verkaufen und jedermann steht es zu, solche Transportleistungen in jedweder Währung zu erwerben.

Ziffer 5 Das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei hat das Recht, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei angefallene lokale Ausgaben nach eigenem Ermessen entweder in der Landeswährung, oder, sofern dies mit den örtlichen Devisenbestimmungen vereinbar ist, in frei konvertierbaren Währungen zu begleichen.

Ziffer 6 Die vorerwähnten Aktivitäten sind in Einklang mit den Gesetzen und Bestimmungen der anderen Vertragspartei durchzuführen.

Schlagworte

Betriebspersonal

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015

Gesetzesnummer

10012471

Dokumentnummer

NOR12155786

Alte Dokumentnummer

N9199530124L