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Art. 16

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1995,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 594/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 16

SICHERHEIT

Ziffer eins Jede Vertragspartei kann um Beratungen über die von der anderen Vertragspartei eingehaltenen Sicherheitsnormen für Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeuge und den Betrieb der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ersuchen. Stellt eine Vertragspartei im Anschluß an solche Beratungen fest, daß die andere Vertragspartei in diesen Bereichen nicht jene Sicherheitsnormen und -anforderungen tatsächlich einhält und anwendet, die zumindest den Mindestnormen entsprechen, die in Entsprechung der Konvention festgesetzt werden können, so werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die für notwendig erachteten Schritte zur Erfüllung dieser Mindestnormen bekanntgegeben. Die andere Vertragspartei hat sodann geeignete Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Falls die andere Vertragspartei es unterläßt, innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, auf jeden Fall jedoch innerhalb von fünfzehn (15) Tagen, geeignete Schritte zu setzen, wird dies Anlaß für die Anwendung von Artikel 4, Absatz 1 (Widerruf und Beschränkung der Bewilligungen) dieses Abkommens sein.

Ziffer 2 Falls sofortiges Handeln für die Sicherheit des Flugbetriebes unerläßlich ist, kann eine Vertragspartei vor den Beratungen gemäß Artikel 4, Absatz 1 (Widerruf und Beschränkung von Bewilligungen) tätig werden.

Ziffer 3 Jeder von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit Absatz 1 und 2 gesetzte Schritt wird nach Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels durch die andere Vertragspartei ausgesetzt.

Schlagworte

Sicherheitsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015

Gesetzesnummer

10012471

Dokumentnummer

NOR12155792

Alte Dokumentnummer

N9199530130L