Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1995,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 594/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 19

ABKOMMENSÄNDERUNGEN

Ziffer eins Wenn eine der Vertragsparteien es für wünschenswert hält, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens, ausgenommen seinen Anhang, abzuändern, so kann sie um Beratungen mit der anderen Vertragspartei ersuchen. Diese Beratungen (die durch Gespräche zwischen den Luftfahrtbehörden vorbereitet werden können) haben innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Ersuchens zu beginnen, sofern nicht beide Vertragsparteien eine Verlängerung dieses Zeitraumes vereinbaren. Auf diese Weise vereinbarte Änderungen sind von jeder Vertragspartei im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Verfahren zu genehmigen.

Ziffer 2 Abänderungen des Anhangs sind in schriftlicher Form oder durch Beratungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien zu vereinbaren.

Ziffer 3 Falls die Bestimmungen eines multilateralen Abkommens oder Übereinkommens über Luftverkehr für beide Vertragsparteien in Kraft treten, gilt das vorliegende Abkommen insoweit abgeändert als notwendig ist, um mit den Bestimmungen dieses Abkommens oder Übereinkommens in Einklang zu stehen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015

Gesetzesnummer

10012471

Dokumentnummer

NOR12155795

Alte Dokumentnummer

N9199530133L