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Art. 21

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1995,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 594/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 21

BEENDIGUNG DES ABKOMMENS

Ziffer eins Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit ab Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich auf diplomatischem Wege ihren Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen zu kündigen. Eine solche Kündigung ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) zur Kenntnis zu bringen. Das Abkommen tritt ein (1) Jahr nach Erhalt der Kündigung durch die andere Vertragspartei außer Kraft.

Ziffer 2 Wenn keine Empfangsbestätigung der Kündigung durch die andere Vertragspartei erfolgt, gilt die Kündigung als vierzehn (14) Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Empfang durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation bestätigt wurde, eingegangen.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015

Gesetzesnummer

10012471

Dokumentnummer

NOR12155797

Alte Dokumentnummer

N9199530135L