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Art. 3

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 594/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Südafrika)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 594 aus 1995,

Typ

Vertrag – Südafrika

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 594/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

DESIGNIERUNG UND BEWILLIGUNG

Ziffer eins Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich ein oder mehrere Fluglinienunternehmen (in der Folge als „Fluglinienunternehmen“ bezeichnet) für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken namhaft zu machen, sowie jede Designierung eines Fluglinienunternehmens schriftlich zurückzuziehen.

Ziffer 2 Der Betrieb der vereinbarten Fluglinien kann jederzeit, teilweise oder vollständig, aufgenommen werden, aber nicht bevor -

  1. Litera a
    die Vertragspartei, welcher die Rechte eingeräumt wurden, ein Fluglinienunternehmen für die festgelegte Flugstrecke gemäß Absatz 1 namhaft gemacht hat; und
  2. Litera b
    die die Rechte einräumende Vertragspartei innerhalb der kürzestmöglichen Zeit und nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 4 (Widerruf und Beschränkung von Bewilligungen), dem betreffenden Fluglinienunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung erteilt hat.

Ziffer 3 Zwecks Erteilung der entsprechenden Betriebsbewilligung gemäß Absatz 2 können die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei von einem von der anderen Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen den Nachweis verlangen, daß es in der Lage ist, die durch die Gesetze und Vorschriften vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die üblicherweise von diesen Behörden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Konvention auf den Betrieb des internationalen Flugverkehrs angewendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2015

Gesetzesnummer

10012471

Dokumentnummer

NOR12155779

Alte Dokumentnummer

N9199530117L