Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Vietnam
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1995Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
VERTRETUNG, AUSSTELLUNG VON BEFÖRDERUNGSDOKUMENTEN UND VERKAUFSFÖRDERUNG
(1)Absatz eins,Die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei erhalten, vorbehaltlich der Gesetze und Vorschriften der anderen Vertragspartei, in gleichem Maße Gelegenheit, das für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken notwendige technische und kaufmännische Personal einzustellen und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Büros zu errichten und zu betreiben.
(2)Absatz 2,Solange alle Fluglinienunternehmen den gleichen Verpflichtungen unterliegen, werden Angelegenheiten der Verkaufsvertretung hinsichtlich des Betriebes der vereinbarten Fluglinien zwischen den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragsparteien vereinbart und bedürfen der Zustimmung durch die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12155820
Alte Dokumentnummer
N9199530474L