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Art. 13

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 630/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 630/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1995,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 630/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 13

Umtausch und Überweisung von Einnahmen

  1. Absatz eins,Das bzw. die Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei ist/sind berechtigt, über Antrag den Überschuß der örtlichen Einnahmen über die örtlichen Ausgaben umzutauschen und in ihr Land zu überweisen.
  2. Absatz 2,Der Umtausch und die Überweisung solcher Einnahmen sind ohne Beschränkung und Verzögerung, in einer frei konvertierbaren Währung, zu dem für laufende Zahlungen im Zeitpunkt der Vornahme des Umtausches und der Überweisung gültigen Wechselkurs unter Freiheit von Gebühren, abgesehen von jenen, die üblicherweise von Banken für die Vornahme derartiger Transaktionen eingehoben werden, gestattet.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012473

Dokumentnummer

NOR12155841

Alte Dokumentnummer

N9199530547L