Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1995Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 13
Umtausch und Überweisung von Einnahmen
(1)Absatz eins,Das bzw. die Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei ist/sind berechtigt, über Antrag den Überschuß der örtlichen Einnahmen über die örtlichen Ausgaben umzutauschen und in ihr Land zu überweisen.
(2)Absatz 2,Der Umtausch und die Überweisung solcher Einnahmen sind ohne Beschränkung und Verzögerung, in einer frei konvertierbaren Währung, zu dem für laufende Zahlungen im Zeitpunkt der Vornahme des Umtausches und der Überweisung gültigen Wechselkurs unter Freiheit von Gebühren, abgesehen von jenen, die üblicherweise von Banken für die Vornahme derartiger Transaktionen eingehoben werden, gestattet.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12155841
Alte Dokumentnummer
N9199530547L