Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1995Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 15
Beratungen
(1)Absatz eins,Im Geiste einer engen Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten oder jedwede damit zusammenhängende Frage zu besprechen.
(2)Absatz 2,Sofern nicht anders durch die Vertragsparteien vereinbart, haben diese Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts eines solchen Ersuchens zu beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12155843
Alte Dokumentnummer
N9199530549L