Rechtstracker.at

Art. 15

Fassungen
ab 01.09.1995 — BGBl. Nr. 630/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.09.1995 BGBl. Nr. 630/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Brasilien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1995,

Typ

Vertrag – Brasilien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 630/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 15

Beratungen

  1. Absatz eins,Im Geiste einer engen Zusammenarbeit werden sich die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien von Zeit zu Zeit beraten, um die Durchführung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens zu gewährleisten oder jedwede damit zusammenhängende Frage zu besprechen.
  2. Absatz 2,Sofern nicht anders durch die Vertragsparteien vereinbart, haben diese Beratungen innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach dem Zeitpunkt des Erhalts eines solchen Ersuchens zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012473

Dokumentnummer

NOR12155843

Alte Dokumentnummer

N9199530549L