Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Brasilien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 630/1995Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 4
Widerruf oder Aussetzung von Bewilligungen
(1)Absatz eins,Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei haben das Recht, eine Betriebsbewilligung zur Ausübung der in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Rechte durch ein von der anderen Vertragspartei namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen zu widerrufen oder auszusetzen, oder die von ihr für die Ausübung dieser Rechte notwendig erachteten Bedingungen aufzuerlegen:
falls es dieses Fluglinienunternehmen unterläßt, die Gesetze und Vorschriften dieser Vertragspartei zu befolgen;
falls sie nicht überzeugt sind, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächtliche Kontrolle des Fluglinienunternehmens bei der Vertragspartei, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, oder ihren Staatsangehörigen oder beiden gemeinsam liegen; und
falls das Fluglinienunternehmen es in anderer Weise unterläßt, den Betrieb gemäß den in diesem Abkommen vorgeschriebenen Bedingungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Dieses Recht wird nur nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt, es sei denn, daß sofortiger Widerruf oder sofortige Aussetzung der in Absatz 1 dieses Artikels angeführten Betriebsbewilligung oder die Auferlegung der dort genannten Bedingungen unbedingt erforderlich ist, um weitere Verstöße gegen Gesetze und Vorschriften zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12155832
Alte Dokumentnummer
N9199530538L