(1)Absatz eins,Jede der Vertragsparteien befreit, auf Grundlage der Gegenseitigkeit, das bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei, im nach innerstaatlichem Recht weitestmöglichen Ausmaß von Importbeschränkungen, Zollabgaben, Untersuchungsgebühren und anderen ähnlichen staatlichen Abgaben und Gebühren auf Luftfahrzeuge, Treib- und Schmierstoffe, sonstiges technisches Verschleißmaterial, Ersatzteile, einschließlich Triebwerke, übliche Bordausrüstung, Bordvorräte, einschließlich Getränke und Tabak und anderer in beschränkten Mengen für den Bordverkauf bestimmter Produkte, sowie auf Gegenstände, die nur für den Betrieb oder die Bedienung der Luftfahrzeuge des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei auf den vereinbarten Fluglinien zu verwenden sind, sowie den Vorrat an Flugscheinen, Luftfrachtbriefen, Schriftstücken, die das Abzeichen des Fluglinienunternehmens tragen, und übliches Werbematerial, das von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen unentgeltlich verteilt wird.