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Art. 3

Fassungen
ab 01.11.1995 — BGBl. Nr. 619/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.11.1995 BGBl. Nr. 619/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen samt Verbalnote (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1995,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1995BGBl. Nr. 619/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Für den Grenzübertritt zwischen den Vertragsstaaten im Rahmen von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen benötigen Besatzungen, medizinisches Begleitpersonal und beförderte Personen keine Reisedokumente.
  2. Absatz 2,Die Begleitung des Verunglückten oder Verletzten durch Familienangehörige oder, falls solche nicht anwesend sind, durch eine Begleitperson ist zulässig.
  3. Absatz 3,Jeder Vertragsstaat wird alle in den anderen Vertragsstaat beförderten Personen ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit zurücknehmen, auch wenn sie nicht im Besitz eines Reisedokumentes sind, ausgenommen jene Personen, die Staatsangehörige des anderen Vertragsstaates sind oder die dort zum Zeitpunkt des Ambulanz-, Such- und Rettungsfluges eine gültige Aufenthaltsberechtigung hatten.

Schlagworte

Ambulanzflug, Suchflug

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012475

Dokumentnummer

NOR12155877

alte Dokumentnummer

N9199530587L