Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Erleichterung von Ambulanz-, Such- und Rettungsflügen samt Verbalnote (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 619/1995Bundesgesetzblatt Nr. 619 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 4
(1)Absatz eins,Rechtzeitig vor Beginn des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges müssen folgende Angaben bekanntgegeben werden:
Rufzeichen und Type des Luftfahrzeuges,
Flugweg, voraussichtliche Flughöhe, Flugziel und Grenzüberflugstellen,
voraussichtlicher Zeitpunkt von Ankunft und Abflug am/vom geplanten Landeplatz,
Namen der Mitglieder der Besatzung und des medizinischen Begleitpersonals.
(2)Absatz 2,Die Angaben gemäß Absatz 1 müssen den im folgenden genannten Dienststellen bekanntgegeben werden:
in Österreich: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Bezirkskontrollstelle Wien (ACC Wien)
in Ungarn: Vereinigte Flugsicherungszentrale der Republik Ungarn (ACC Budapest).
(3)Absatz 3,Sofern Namen und Staatsbürgerschaft der beförderten Personen der im Absatz 2 genannten Dienststelle des Bestimmungsstaates nicht bereits bekannt sind, werden sie dieser Dienststelle nach Durchführung des Ambulanz-, Such- oder Rettungsfluges unverzüglich mitgeteilt.
Schlagworte
Ambulanzflug, Suchflug
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019
Dokumentnummer
NOR12155878
alte Dokumentnummer
N9199530588L