Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 2/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 2/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1995,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 2/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anhang

  1. A
    Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in der Ukraine

  1. B
    Das bzw. die von der Regierung der Ukraine namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist/sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in der Ukraine

Punkte in Österreich

  1. C
    Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
    Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012476

Dokumentnummer

NOR12155903

Alte Dokumentnummer

N9199544465J