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Art. 19

Fassungen
ab 01.12.1994 — BGBl. Nr. 2/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute01.12.1994 BGBl. Nr. 2/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1995,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

01.12.1994BGBl. Nr. 2/1995

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 19

Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die beiden Vertragsparteien einander durch einen diplomatischen Notenwechsel bekanntgegeben haben, daß die Erfordernisse für sein Inkrafttreten nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Verfahren erfüllt worden sind.

ZU URKUND DESSEN haben die von ihren jeweiligen Regierungen dazu gehörig befugten unterfertigten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN in Wien, am 15. Juni 1994 in zweifacher Ausfertigung in deutscher, ukrainischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text maßgeblich.

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2019

Gesetzesnummer

10012476

Dokumentnummer

NOR12155902

Alte Dokumentnummer

N9199544464J